Zurücklassen von Sperrmüll bei Auszug
Die Rückgabepflicht des Mieters erfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Gegenständen. Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 13.04.2015 (Az. 8 U 212/14) ist diese Pflicht dann nicht erfüllt, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat. Dies sei außerdem der Fall, wenn aufgrund des Zustandes der Wohnung dem Vermieter die Inbesitznahme nicht möglich ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass das Belassen von Sperrmüll im Keller der Erfüllung der Räumungspflicht aber nicht entgegensteht. Vielmehr liege darin nur eine Schlechterfüllung der Räumungspflicht, die Schadensersatzansprüche zugunsten des Vermieters auslösen kann.
Der Mieter komme seiner Räumungspflicht nur dann nicht vollumfänglich nach, wenn er eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurücklasse. Dann sei von einer unzulässigen Teilräumung auszugehen.
Das Gericht definiert Sperrmüll in seiner Entscheidung als wertlose Gegenstände, an denen der Mieter offenbar kein Interesse mehr hat.